Allgemeine Geschäftsbedingungen Performa AG
- Anwendungsbereich und Geltung
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Performa AG («Leistungserbringer») und ihren Kundinnen und Kunden («Kunde»).
- Der Leistungserbringer weist in seinem Angebot auf diese AGB hin. Mit der Annahme des Angebots (insbesondere Unterzeichnung der Auftragsbestätigung) anerkennt der Kunde die Anwendbarkeit dieser AGB. Bei bestehendem Vertragsverhältnis sind die vorliegenden AGB automatisch anwendbar für nachträglich vereinbarte (Zusatz-)Leistungen (z.B. Beratungen, Erweiterungen, Supportanfragen, Schulungen, etc.). Allgemeine Geschäfts- oder Lieferbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn in deren Angebot oder dazugehörigen weiteren Unterlagen darauf verwiesen wird.
- Die jeweils aktuell gültige Fassung wird auf der Website des Leistungserbringers (https://www.performa.ch/agb) veröffentlicht. Der Leistungserbringer behält sich das Recht vor, Änderungen oder Ergänzungen der AGB vorzunehmen, wobei der Kunde darüber informiert wird. Diese Änderungen und Ergänzungen werden zum Vertragsbestandteil, insofern der Kunde nicht innert 30 Tagen ab Kenntnisnahme widerspricht.
- Vertragsgegenstand
- Der Leistungserbringer erbringt für seine Kunden vorwiegend Beratungs-, Projekt- und Softwaredienstleistungen. Darüber hinaus erbringt der Leistungserbringer weitere Leistungen in unterschiedlichen Bereichen (nachfolgend insgesamt «Leistungen»). Der detaillierte Leistungsumfang und die Konditionen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, der Nutzung der Software und/oder individuellen Vereinbarungen mit dem Kunden. Gegenstand der Vereinbarung ist insbesondere:
- die Einräumung eines Nutzungsrechts an der Software des Leistungserbringers mit den vereinbarten Modulen gemäss Leistungsbeschreibung im Rahmen einer «On-Premise-Lösung» namens PerformX oder einer «Cloud-Lösung» namens Advantis (nachfolgend insgesamt «Software»)
- PerformX: Die Software wird vom Kunden selbst auf seiner eigenen Infrastruktur betrieben;
- Advantis: Die Software wird auf einer Cloud-Infrastruktur zur Nutzung zur Verfügung gestellt;
- Beratungsleistungen für den Kunden, insbesondere die Durchführung von Interviews und/oder Workshops sowie die Erstellung von Konzepten für die strategische Beratung (u.a. Beratung zur Digitalisierung und Prozessautomatisierung), Bedarfsanalyse (u.a. Identifikation von individuellen Anforderungen, Geschäftsanalyse, Prozessanalyse, Optimierungen), Erstellung von Anforderungsdefinitionen und Lösungskonzepten, etc.;
- individuelle Parametrisierung der Software für den Kunden, inklusive Projektleitung, Konzepterarbeitung, Konfiguration, Durchführung von Schulungen, Inbetriebnahme, etc. gemäss Auftragsbestätigung;
- Leistungen für Wartung und Support, insbesondere Bereitstellung und Durchführung von Updates bei Advantis, etc.;
- die Speicherung von Daten des Kunden («Data-Hosting») auf der vom Leistungserbringer definierten Cloud-Umgebung sowie Backups der Daten;
- weiterführende Leistungen, wie Optimierungen und Weiterentwicklungen zur kontinuierlichen Verbesserung der Produktnutzung.
- die Einräumung eines Nutzungsrechts an der Software des Leistungserbringers mit den vereinbarten Modulen gemäss Leistungsbeschreibung im Rahmen einer «On-Premise-Lösung» namens PerformX oder einer «Cloud-Lösung» namens Advantis (nachfolgend insgesamt «Software»)
- Der Leistungserbringer erbringt für seine Kunden vorwiegend Beratungs-, Projekt- und Softwaredienstleistungen. Darüber hinaus erbringt der Leistungserbringer weitere Leistungen in unterschiedlichen Bereichen (nachfolgend insgesamt «Leistungen»). Der detaillierte Leistungsumfang und die Konditionen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, der Nutzung der Software und/oder individuellen Vereinbarungen mit dem Kunden. Gegenstand der Vereinbarung ist insbesondere:
- Angebote und Vorprojekt
- Angebote bzw. Offerten des Leistungserbringers haben - sofern keine gegenteilige Frist für anwendbar erklärt wird - eine Annahmefrist von 60 Tagen.
- Im Rahmen des Vorprojekts ermitteln die Parteien gemeinsam, welche Ziele und Anforderungen zu erfüllen sind sowie welche Module und Schnittstellen zu Umsystemen für den Kunden erforderlich sind. Falls vorhanden, wird das Pflichtenheft des Kunden analysiert und ermittelt, welche Anforderungen und Kriterien vom Leistungserbringer in welcher Form und Etappierung umgesetzt werden können.
- Die vereinbarten Module und Anforderungen (einschliesslich Konzeption, Betriebsbedingungen, enthaltene Leistungen, Projektorganisation und Mitwirkung des Kunden) werden in der Auftragsbestätigung festgelegt und vom Kunden vor Projektstart akzeptiert.
- Parametrisierung der Software und Projektrealisierung
- Grundsatz
- Der Leistungserbringer parametrisiert die Software mit den vereinbarten Modulen gemäss Auftragsbestätigung in Übereinstimmung mit dem vereinbarten Terminplan. Der Leistungserbringer berichtet periodisch im Rahmen der Projektausschuss-Treffen über den Fortgang des Projektverlaufs.
- Terminplan
- Der Leistungserbringer wird die Einführung und Parametrisierung der Software gemäss Angebot und Projektzeitplan durchführen. Gegenstand und Ziele der einzelnen Projektphasen sowie die von den Parteien vereinbarten Termine und Arbeitspakete ergeben sich aus der Auftragsbestätigung, dem Lösungskonzept und dem Terminplan.
- Kann der Leistungserbringer aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Termin nicht einhalten, so informiert er den Kunden und trifft erforderliche Massnahmen, damit die von ihm zu erfüllende Pflicht möglichst schnell nachträglich erfüllt werden kann und die Dauer der Überschreitung so kurz wie möglich ausfällt. Die Auswirkungen auf die Projektkosten werden individuell beurteilt.
- Kann der Leistungserbringer aus von ihm zu vertretenden Gründen eine Projektphase nicht einhalten, setzt ihm der Kunde eine angemessene Nachfrist an, wodurch sich die nachfolgenden Termine und Projektphasen bzw. Arbeitspakete entsprechend hinausschieben können.
- Wurde die Überschreitung eines Termins oder einer Projektphase nicht vom Leistungserbringer verursacht, so sind die Parteien verpflichtet, den Terminplan und die Kosten, soweit erforderlich, einvernehmlich an die veränderten Umstände anzupassen.
- Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde wird im Hinblick auf die Projektrealisierung und Parametrisierung der Software seine gesetzlichen und vereinbarten Mitwirkungspflichten ordnungsgemäss (gemäss Lösungskonzept und Angebot) und termingerecht erbringen.
- Der Kunde ist verpflichtet, im vereinbarten Umfang bei der Durchführung des Projektes bzw. der Vertragserfüllung mitzuwirken. Der Kunde stellt dem Leistungserbringer rechtzeitig alle vereinbarten Arbeitsmittel, Dokumente und Informationen zur Verfügung. Zudem ist der Kunde verpflichtet, dem Leistungserbringer den Zugang zu seinen technischen Anlagen und Systemen (inkl. Zugangsdaten und Berechtigungen) zu ermöglichen. Der Kunde wird die ihm obliegenden Entscheidungen im Zusammenhang mit der Parametrisierung in angemessener Frist treffen und dem Leistungserbringer mitteilen. Der Kunde stellt die notwendigen Angaben zur Verfügung, die für die Abnahmetests benötigt werden.
- Der Kunde ist angehalten, die personellen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um das Projekt zu realisieren bzw. um die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, stellt der Kunde bei Einführungsprojekten ein kompetentes Projektteam inklusive Gesamtprojektleitung mit genügend Ressourcen zur Verfügung (gemäss Lösungskonzept, Auftragsbestätigung und Aufgabenteilung) und nimmt die Verantwortung einer Gesamtprojektleitung sowie die organisatorische Leitung von Projektausschuss-Sitzungen wahr.
- Erfüllt der Kunde die Mitwirkungspflichten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht und entstehen dadurch massgebliche Verzögerungen, so kann der Leistungserbringer entsprechende Anpassungen der Termine gemäss Terminplanung vornehmen. Die Auswirkungen auf die Projektkosten werden individuell beurteilt.
- Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Leistungserbringer seinerseits den Kunden zur vertragsmässigen Mitwirkung ermahnt und rechtzeitig in Wahrnehmung seiner Aufklärungspflicht auf mögliche Verzögerungen hingewiesen hat.
- Änderungswesen
- Jede Partei kann jederzeit bei der anderen Partei eine Änderung in Bezug auf Umfang und Parametrisierung der Software beantragen. Der Leistungserbringer wird gegenüber dem Kunden die Auswirkungen der beantragten Änderungen (insbesondere Vergütung und Termine) innert angemessener Frist mitteilen.
- Der Leistungserbringer ist berechtigt, Änderungsanträge des Kunden abzulehnen und schlägt nach Möglichkeit alternative Lösungsansätze vor.
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen zu den Vertragsänderungen gemäss Kapitel 16.
- Grundsatz
- Prüfung und Abnahme von Lieferungen und Leistungen
- Gegenstand der Abnahmeprüfung durch den Kunden ist die vom Leistungserbringer nach Massgabe der Auftragsbestätigung parametrisierte Software. Zweck einer jeden Abnahmeprüfung ist zu prüfen, ob die Software die vereinbarten Anforderungen erfüllt.
- Der Kunde ist zur Teilabnahme verpflichtet, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird. Die Parteien legen Abnahmetermine einvernehmlich fest. Die Abnahme hat innert 30 Tagen zu erfolgen («Abnahmefrist»), nachdem der Leistungserbringer dem Kunden die Abnahmebereitschaft der Teil-Leistung angezeigt hat.
- Bei Abschluss des Projektes erfolgt eine Gesamtabnahme. Der Kunde hat nach Ablieferung durch den Leistungserbringer die Gesamtabnahme, falls nicht abweichend schriftlich vereinbart, innert 30 Tagen durchzuführen. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb von 30 Tagen oder der davon abweichend vereinbarten Frist, gilt die Abnahme als erteilt.
- Eine Abnahmeprüfung (Teilabnahme oder Gesamtabnahme) gilt dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn keine wesentlichen Mängel festgestellt werden. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. Als wesentliche Mängel gelten Abweichungen von den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Anforderungen, welche die bestimmungsgemässe Nutzung der Software durch den Kunden erheblich beeinträchtigen oder aufheben.
- Über festgestellte Mängel ist im Rahmen der Abnahmeprüfung ein Abnahmeprotokoll zu führen. Der Kunde ist verantwortlich, sämtliche Mängel im Abnahmeprotokoll festzuhalten und dem Leistungserbringer innert vereinbarter Abnahmefrist mitzuteilen.
- Mängelfolgen bei werkvertraglichen Leistungen
- Zeigen sich bei einer Abnahme von Leistungen mit überwiegend werkvertraglichem Charakter Mängel, hat der Kunde zunächst ausschliesslich ein Recht auf Nachbesserung bzw. Nachlieferung. Der Kunde setzt dem Leistungserbringer eine angemessene Frist zur Nachbesserung, welche mindestens drei Monate beträgt. Für Nachbesserungen erfolgt auf Anzeige durch den Leistungserbringer eine Wiederholung der Teil- oder Gesamtabnahme.
- Erweisen sich die Mängel nach der ersten Nachbesserung als nicht behoben, so hat der Kunde dies dem Leistungserbringer schriftlich anzuzeigen und eine weitere angemessene Nachfrist von mindestens zwei Monaten zur Nachbesserung anzusetzen. Bestehen die Mängel weiterhin, so kann der Kunde einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Entgelt geltend machen.
- Erweiterungen
- Die Einführung neuer oder zusätzlicher Funktionalitäten der Software ausserhalb des Leistungsumfangs gemäss Leistungsbeschreibung gilt als Erweiterung. Erweiterungen werden separat offeriert und sind zusätzlich zum bereits vereinbarten Leistungsumfang kostenpflichtig.
- Softwareüberlassung und Nutzungsrechte
- Der Leistungserbringer stellt dem Kunden für die Dauer dieses Vertrages die Software entgeltlich zur Nutzung zur Verfügung. Die Einräumung des Nutzungsrechts erfolgt im Rahmen einer «On-Premise-Lösung» (PerformX) oder einer «Cloud-Lösung» (Advantis):
- PerformX: Die Software wird vom Kunden selbst auf seiner eigenen Server-Umgebung oder dem Hosting-Anbieter seiner Wahl betrieben;
- Advantis: Die Software wird als Produktiv- und Testumgebung auf einem Cloud-Server zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Cloud-Umgebung wird vom Leistungserbringer gewählt und entgeltlich zur Verfügung gestellt.
- Kunden mit einer PerformX-Lösung können nach Advantis migrieren. Die Parteien regeln die Bedingungen des Migrationsprojektes im Rahmen einer Auftragsbestätigung. Der Leistungserbringer vereinbart in diesem Fall mit dem Kunden, für welche Dauer und zu welchen Konditionen eine Archivversion von PerformX parallel zur Verfügung gestellt wird.
- Der Leistungserbringer räumt dem Kunden das nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Recht ein, die Software während der Dauer des Vertrages im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs bestimmungsgemäss zu nutzen. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf die vom Kunden lizenzierten Module und Optionen (Anzahl administrative Benutzer, Anzahl Portalbenutzer, etc.).
- Der Kunde darf die Software weder vervielfältigen noch bearbeiten, sofern dies nicht vom Leistungserbringer ausdrücklich schriftlich genehmigt wurde. Verboten ist insbesondere die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der Software im Rahmen der Cloud-Lösung auf Datenträgern (Festplatten, etc.) der vom Kunden eingesetzten Hardware. Von dieser Regelung ausgenommen sind Arbeitsspeicher, sowie durch den Leistungserbringer bereitgestellte Off-Site Backups der Kundendatenbanken.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software unberechtigten Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen (davon ausgenommen sind definierte Portalbenutzer/Portalrollen gemäss Leistungsbeschreibung). Jede Form der Zurverfügungstellung der Software an Dritte ist dem Kunden ausdrücklich untersagt, sofern dies nicht vom Leistungserbringer schriftlich genehmigt wurde.
- Der Leistungserbringer stellt dem Kunden für die Dauer dieses Vertrages die Software entgeltlich zur Nutzung zur Verfügung. Die Einräumung des Nutzungsrechts erfolgt im Rahmen einer «On-Premise-Lösung» (PerformX) oder einer «Cloud-Lösung» (Advantis):
- Updates und Weiterentwicklung
- Der Leistungserbringer wird die Software durch regelmässige Updates und Upgrades weiterentwickeln. Der Leistungserbringer überwacht laufend die Funktionstüchtigkeit von Advantis und beseitigt nach Massgabe der technischen Möglichkeiten Softwarefehler.
- Für Advantis erfolgt eine regelmässige Migration der PROD-Umgebung auf die neuste Version. Hierfür ist eine Mitwirkung des Kunden erforderlich, welche das Testen von kundenspezifischen Themen, Prozessen und Integrationen sowie die Freigabe der migrierten TEST-Umgebung durch den Kunden umfasst. Über den Zeitpunkt der Migration entscheidet der Leistungserbringer, jeweils nach vorgängiger Absprache mit dem Kunden. Falls notwendig oder angezeigt kann der Leistungserbringer Updates unterjährig in unregelmässigen Abständen zur Verfügung stellen.
- Im Rahmen der On-Premise-Lösung werden keine regelmässigen Updates durchgeführt. Diese müssen zwischen dem Kunden und dem Leistungserbringer individuell offeriert und vereinbart werden.
- Wartung und Support
- Wartung und Support sind notwendig, um den Betrieb der Software in hoher Qualität sicherzustellen und erfolgen gemäss Vereinbarung bzw. Leistungsbeschreibung und den damit verbundenen skalierten Kosten.
- Der Leistungserbringer wird Supportanfragen des Kunden (telefonisch oder über das Supportportal des Leistungserbringers) zur Software und weiteren Leistungen innerhalb der veröffentlichten Betriebszeiten so rasch wie möglich nach Eingang der jeweiligen Frage beantworten.
- Der Leistungserbringer kann bei Supportanfragen sowohl die Person, den Grund und bei telefonischen Meldungen auch die Dauer des Gesprächs festhalten. Wartungs- und Supportanfragen mit Kostenfolgen für den Kunden werden rapportiert und dem Kunden monatlich in Rechnung gestellt.
- Data-Hosting
- Für Advantis stellt der Leistungserbringer die von ihm gewählte Cloud-Umgebung eines Dritten dem Kunden entgeltlich zur Nutzung zur Verfügung.
- Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte in der Software bzw. auf dem Speicherplatz zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung und Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstösst.
- Subunternehmer
- Der Leistungserbringer kann zur Erfüllung der vertraglichen Leistung, insbesondere zur Softwareprogrammierung, Datenmigrationen und Projektarbeiten, Subunternehmer/Dritte beiziehen. Im Falle des befugten Beizuges steht der Leistungserbringer für eine sorgfältige Instruktion der Beigezogenen ein. Bei der Einführung und Parametrisierung der Software arbeiten regelmässig Mitarbeitende der Entwicklungspartner Encodo Systems AG (Winterthur) oder der I-AG Software (Luzern) mit.
- Die Gewährleistung und Haftung für Subunternehmer/Dritte werden gemäss Kapitel 16 soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
- Schnittstellen zu Umsystemen Dritter
- Der Leistungserbringer stellt eine Schnittstelle zur Kommunikation mit Software von externen Drittanbietern («Drittanbieter») zur Verfügung. Der Kunde hat dadurch die Möglichkeit, einen Datenaustausch über Schnittstellen zu Umsystemen von Drittanbietern herzustellen (z.B. Abacus). Die Leistungen und Kosten der Drittanbieter, sofern nicht explizit vereinbart, sind nicht im Leistungsumfang des Leistungserbringers integriert.
- Für die Freigabe des Datenaustausches zwischen der Software und Drittsystemen ist der Kunde verantwortlich. Der Leistungserbringer unterstützt den Kunden nach dessen Auftrag mit der Umsetzung. Der Kunde erklärt mit seiner Freigabe bzw. seinem Auftrag zur Freigabe die Zustimmung, dass die betroffenen Daten mit dem Drittanbieter ausgetauscht werden.
- Jegliche Gewährleistung sowie Haftung werden gemäss Ziff. 17.17.4 ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt der Leistungserbringer für die Datenbearbeitung/-verarbeitung des Drittanbieters keine Verantwortung.
- Pflichten des Kunden
- Der Kunde verpflichtet sich, die Software ausschliesslich zum vertragsgemässen Zweck zu nutzen. Er trägt die alleinige Verantwortung für die Inhalte, welche er sowie die von ihm eingerichteten Nutzer unter Verwendung der Software erstellen, übermitteln oder verwenden. Der Kunde ist für die notwendigen Systemvoraussetzungen (insbesondere Hard- und Software) zur Nutzung der Software verantwortlich. Der Kunde ist selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der Software erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich.
- Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Kunde, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen. Insbesondere wird der Kunde seine Mitarbeiter anweisen, keine Vervielfältigungen der Software anzufertigen bzw. Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben.
- Der Kunde verpflichtet sich, die mit dem Leistungserbringer vereinbarten Bestimmungen auf Dritte, welche befugten Zugriff auf die API der Software des Leistungserbringers haben, zu übertragen. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Datenschutzvorgaben einzuhalten.
- Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.
- Entgelt
- Der Kunde verpflichtet sich, an den Leistungserbringer für die Leistungen das vereinbarte Entgelt zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
- Das Entgelt ist vereinbarungsgemäss vom Kunden zu bezahlen. Sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart gilt, dass wiederkehrende Kosten jeweils jährlich im Voraus zur Zahlung fällig sind. Einmalige Kosten werden grundsätzlich monatlich nach Aufwand bzw. gemäss Vereinbarung in Rechnung gestellt. Sämtliche Forderungen des Leistungserbringers sind innert der angegebenen Zahlungsfrist zur Zahlung fällig. Sofern keine gegenteilige Frist angesetzt ist, gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.
- Vertragsänderungen
- Der Leistungserbringer ist dazu berechtigt, jederzeit seine Leistungen und/oder jegliche Teile des Vertrages (einschliesslich der vorliegenden AGB) und/oder vereinbarte Entgelte, Honorare und Gebühren zu ändern. Der Kunde wird durch einen angemessenen Kommunikationskanal (z.B. per E-Mail oder per Post) rechtzeitig und im Voraus darüber informiert.
- Stellen die Änderungen eine erhebliche Verschlechterung der Konditionen aus Kundensicht dar, ist der Kunde zur ausserordentlichen Kündigung mit einer Frist von 30 Tagen zum Änderungszeitpunkt berechtigt.
- Gewährleistung / Haftung
- Der Leistungserbringer leistet für die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der Software und zugehörigen Leistungen Gewähr gemäss den Bestimmungen in diesen AGB.
- Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen schliesst der Leistungserbringer jegliche Haftung gegenüber dem Kunden (oder jedem Dritten) insbesondere für die Erfüllung seiner vertraglichen und ausservertraglichen Pflichten sowie für den Verlust von Daten aus (einschliesslich für Fahrlässigkeit). Dieser Haftungsausschluss gilt auch für den Schaden, der direkt oder indirekt durch die Nutzung der Software entsteht, sowie für indirekte oder direkte Folgeschäden.
- Hat der Leistungserbringer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Hilfspersonen beigezogen, so steht er für eine sorgfältige Instruktion der Beigezogenen ein. Im Übrigen werden Gewährleistung sowie Haftung soweit gesetzlich zulässig vollumfänglich ausgeschlossen. Dieser Gewährleistungs- und Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Die Gewährleistung für die Funktions- und Betriebsbereitschaft sowie die Haftung in Bezug auf Software und Dienstleistungen von Drittanbietern (z.B. Abacus, Microsoft) wird soweit gesetzlich zulässig vollumfänglich ausgeschlossen.
- Der Kunde verpflichtet sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, den Leistungserbringer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen und dem Leistungserbringer sämtliche Kosten zu ersetzen, die diesem wegen möglicher durch den Kunden begangener Rechtsverletzungen entstehen. Diese Schadloshaltung gilt insbesondere bei:
- Rechtsverletzungen basierend auf den vom Kunden oder Endnutzer gespeicherten Daten;
- Missbräuchlicher Nutzung der Software und/oder der APIs durch den Kunden oder Endnutzer;
- Verstoss gegen gesetzliche Datenschutzbestimmungen.
- Vertragsdauer
- Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Annahme des Angebots (insbesondere Unterzeichnung Auftragsbestätigung) durch den Kunden.
- Die Vertragslaufzeit entspricht der zwischen dem Kunden und dem Leistungserbringer vereinbarten Laufzeit. Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart wird das Vertragsverhältnis für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen. Sofern der Kunde nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist kündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis jeweils automatisch um ein weiteres Jahr.
- Form der Kündigung: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
- Die sofortige Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt den Parteien vorbehalten. Ein wichtiger Grund zur sofortigen Auflösung dieses Vertrages liegt für den Leistungserbringer insbesondere dann vor,
- wenn der Kunde in Konkurs fällt oder die Konkurseröffnung mangels Aktiven eingestellt wurde;
- wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis im Ausmass von mindestens einem Monatsentgelt ohne sachlich berechtigten Grund im Verzug ist und er unter Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten und unter Androhung der Vertragsauflösung erfolglos gemahnt wurde;
- wenn der Kunde bei Nutzung der vertragsgegenständlichen Dienste schuldhaft Rechtsvorschriften verletzt oder in Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder Namensrechte Dritter eingreift;
- bei Nutzung der vertriebenen Dienste zum Zwecke der Förderung krimineller, gesetzwidriger und ethisch bedenklicher Handlungen durch den Kunden.
- Folgen der Vertragsbeendigung
- Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden sämtliche Kundenzugriffe gesperrt (Kundenumgebung, Supportportal, etc.).
- Die Nutzungsrechte des Kunden zum Gebrauch der Software erlöschen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Wird die Software auf der Server-Umgebung des Kunden betrieben (On-Premise-Lösung), ist dieser zur Löschung/Deinstallation der Software verpflichtet.
Der Kunde ist selbst für die Sicherung seiner Daten sowie zur Einhaltung seiner gesetzlichen und/oder vertraglichen Aufbewahrungspflichten verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, die Datensicherung vor Vertragsbeendigung sicherzustellen bzw. beim Leistungserbringer entsprechend zu beantragen. Der Leistungserbringer ist berechtigt, sämtliche Daten drei Monate nach Vertragsbeendigung unwiderruflich zu löschen. Der Leistungserbringer ist berechtigt, eine Archiv-Kopie zur Einhaltung seiner eigenen gesetzlichen Aufbewahrungs- bzw. Dokumentationspflichten zu erstellen.
- Mitteilungen
- Sämtliche Mitteilungen sind, sofern in diesem Vertrag oder von Gesetzes wegen nicht zwingend eine strengere Form vorgesehen ist, alternativ per Post oder per E-Mail an die vom Kunden angegebene bzw. auf der Webseite des Leistungserbringers angegebene Adressen zu richten bzw. einen anderen geeigneten Kommunikationskanal (z.B. Confluence) zu verwenden. Der Kunde ist verpflichtet, Adressänderungen (inkl. E-Mail) unverzüglich dem Leistungserbringer bekannt zu geben, widrigenfalls Mitteilungen an der zuletzt bekannt gegebenen Adresse als rechtswirksam zugegangen gelten.
- Datenschutz
- Mit der Akzeptierung dieser AGB erklärt der Kunde gleichzeitig die Datenschutzerklärung des Leistungserbringers (Anlage 1) in der aktuell gültigen Fassung zu kennen. Diese ist permanent auf der Homepage des Leistungserbringers (https://www.performa.ch/datenschutz) aufgeschaltet. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen sind jederzeit möglich.
- Mit Akzeptierung dieser AGB erklärt der Kunde zudem sein Einverständnis zur Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung des Leistungserbringers (Anlage 2).
- Immaterialgüterrechte
- Alle Immaterialgüterrechte an den Dienstleistungen, der Software und der Website verbleiben im Eigentum des Leistungserbringers.
- Es ist dem Kunden untersagt, ohne Zustimmung des Leistungserbringers die Software in irgendeiner Form ganz oder teilweise für sich oder Dritte zu gebrauchen, zu verwenden, zu vervielfältigen, zu modifizieren, zu vertreiben oder weiterzuentwickeln bzw. an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
- Geheimhaltungsverpflichtung
- Die Parteien verpflichten sich, über alle ihm im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren und diese Informationen ohne Ermächtigung der anderen Partei nicht an aussenstehende Dritte weiterzugeben. Dies gilt gegenüber jeglichen unbefugten Dritten, mit Ausnahme rechtmässiger Vertreter und Berater der Parteien und sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemässen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht in Bezug auf Informationen oder Tatsachen, die ohne das Verschulden einer Partei öffentlich bekannt oder zugänglich sind oder werden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung ist auch nicht anwendbar, wenn eine Partei gemäss dem anwendbaren Recht oder im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens verpflichtet wird, Informationen oder Tatsachen offenzulegen.
- Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist diesfalls durch eine neue, gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Auswirkung der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Vertragslücke offenbar wird.
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Dieser Vertrag, einschliesslich der Fragen dessen Zustandekommen und Gültigkeit, unterliegt Schweizer Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie internationaler Abkommen.
- Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie in Bezug auf den Gegenstand dieses Vertrages, einschliesslich der Fragen des Zustandekommens, der Gültigkeit, der Ungültigkeit, der Verbindlichkeit, der Umsetzung, der Änderung oder Ergänzung, der Verletzung oder Beendigung dieses Vertrages, ist Luzern, Schweiz.
1. Januar 2026
Performa AG
Habsburgerstrasse 33
6003 Luzern
Anlage 1 Datenschutzerklärung (Link)
Anlage 2 Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung (Link)